Veröffentlichung gem. Art. 5 Offenlegungsverordnung
Im Rahmen der Vergütungspolitik werden Nachhaltigkeitsrisiken entsprechend berücksichtigt.
Die Vergütungspolitik setzt keine Anreize zum Eingehen von übermäßigen Nachhaltigkeitsrisiken.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Offenlegung gem §65a BWG, in welcher die $spezialbank$ ihre institutsspezifischen internen Maßnahmen betreffend der Einhaltung der Corporate Governance Bestimmungen
und ihrer Vergütungsregelungen zu erörtern hat.