Ab 2025: Aus Homeoffice wird Telearbeit
-
Eine Gesetzesänderung ermöglicht Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, Telearbeitsvereinbarungen zu treffen. Diese ersetzen die bisherigen Homeoffice-Vereinbarungen – und bringen einige relevante Neuerungen. Ein Überblick, welche Regelungen bei der Telearbeit ab dem 1.1.2025 gelten. Die fortschreitende Digitalisierung verändert die Arbeitswelt, die Coronazeit gab dem Arbeiten im Homeoffice einen gewaltigen Push. Damals wurden gesetzliche Regelungen zur Arbeit außerhalb der Büros und Betriebsflächen etabliert. Nun soll eine Neuregelung die rechtlichen Rahmenbedingungen für das mobile Arbeiten verbessern: Mit 1.1. 2025 tritt das neue Telearbeitsgesetz (TelearbG) in Kraft. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können schriftliche Telearbeitsvereinbarungen treffen. Diese Vereinbarungen müssen in beidseitigem Einvernehmen getroffen werden. Arbeitgeber:innen können Telearbeit also nicht von Arbeitnehmer:innen verlangen, Arbeitnehmer:innen haben keinen Rechtsanspruch auf Telearbeit.
Flexibles Arbeiten, nicht nur Zu Hause
-
Eine zentrale Neuerung: Galten die Homeoffice-Regelungen für das Arbeiten in den eigenen vier Wänden, erlaubt und regelt das Telearbeitsgesetz auch mobiles Arbeiten außerhalb des Zuhauses. Telearbeitsorte können einvernehmlich festgelegt werden. Erlaubt sind mit der neuen Regelung unter anderem: Haupt- und Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer:innen, Wohnungen von Angehörigen, Coworking-Spaces, aber auch öffentliche Orte wie Kaffeehäuser oder Parks. Bei entsprechenden Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen kann Telearbeit auch in Hotels oder Ferienwohnungen in Urlaubsregionen stattfinden – oder im Freibad.
Versicherungsschutz
-
Versicherungsrechtlich bestehen Unterschiede zwischen „Telearbeit im engeren Sinn“ und „Telearbeit im weiteren Sinn“: Telearbeit im engeren Sinn ist etwa beim Arbeiten zu Hause oder in einem – nahen – Coworking-Space gegeben. Telearbeit im weiteren Sinn beinhaltet Parks, Kaffeehäuser, Urlaubsregionen oder andere Orte, die Grund zur Annahme geben, dass private Interessen bzw. ein sehr angenehmes Arbeitsumfeld im Vordergrund stehen.
Bereitstellung von Arbeitsmitteln
-
Die für die Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel wie IT-Hardware, Software oder Diensthandy sind vom Unternehmen bereitzustellen. Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen können aber vereinbaren, dass die Arbeitgeber:innen die angemessenen oder notwendigen Kosten für die benötigten digitalen Arbeitsmittel übernehmen oder pauschal abgelten.
Aus „Homeoffice-Pauschale“ wird „Telearbeitspauschale“
-
Der bisherige steuerfreie Betrag von 3 Euro pro Tag für maximal 100 Arbeitstage pro Jahr bleibt erhalten. Neu dabei ist, dass für diese Pauschale nur die im Jahreslohnzettel ausgewiesenen Telearbeitstage berücksichtigt werden können. Ausgaben für notwendiges Mobiliar können weiterhin unter Beachtung der entsprechenden Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Telearbeitsvereinbarung
-
Wollen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen Vereinbarungen gemäß dem neuen Telearbeitsgesetz treffen, müssen sie bestehende Vereinbarungen zum Arbeiten im Homeoffice überarbeiten. Tun sie dies nicht, bleiben bestehende Homeoffice-Vereinbarungen im bisherigen Umfang gültig.
-
Weiterführende Links
-
Fotocredit: AdobeStock/Girts